Aufnahmebestimmungen für Preisrichter

R I C H T L I N I E N über Aufnahme, Ausbildung und Prüfung zum Taubenpreisrichter


§1 Zweck Der Zweck dieser Ausbildung und Prüfungsordnung ist die niveauvolle Heranbildung des
Preisrichternachswuchses mit dem Ziel, diesem Personenkreis das größtmögliche Maß an Wissen über die
Rassetaubenzucht und die Bewertung zu vermitteln.
§ 2 Dauer der Ausbildung Die Dauer der Ausbildung zum Rassetaubenpreisrichter beträgt mindestens 3 Jahre. Es wird damit begründet, dass sich nur durch den Umgang mit Mensch und Tier über einen größeren
Zeitraum, eine Abgeklärtheit zur Bewertungstätigkeit festigt und eine größtmögliche Sicherheit gewährleistet.
Grundsätzlich erfolgt die Ausbildung der Rassetaubenpreisrichter für alle 10 Rassegruppen. Seit 2014 ist es möglich, dass die Ausbildung zum Taubenpreisrichter in mehreren Gruppen erfolgen kann.
Das heißt, ein Scholar kann sich die Gruppen selber aussuchen, für die er den Kurs beginnen möchte,
Bedingung jedoch ist, dass sich der Scholar für 2 große Gruppen ( zB. Formentauben + Farbentauben,
sowie 2 kleine Gruppen (zB. Strukturtauben + Warzentauben ) entscheiden muss.
Erweiterungsprüfungen für je eine weitere Gruppe ist jährlich möglich, dazu ist ein Kurs und eine praktische
Prüfung mit 20 Tauben für diese Rassengruppe erforderlich.
§ 3 Aufnahmebedingungen a) Der ( die ) Anwärter(in) muss bei der Abschlussprüfung 21 Jahre alt sein; b) mindestens 5 Jahre aktives Mitglied in einen RÖK Verein sein; c) nachweislich Schauerfolge bei Großschauen in Österreich vorweisen können; d) die Befürwortung des Ortsvereines vorweisen; e) aktiver Rassetaubenzüchter sein f) ein positives polizeiliches Führungszeugnis vorweisen können; g) die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen; h) einen handgeschriebenen Lebenslauf vorlegen; i) Bezieher der österreichischen Fachzeitung „ Freude mit der Kleintierzucht“ sein; j) Die Aufnahmeprüfung in der jeweiligen Preisrichtervereinigung ( Sektion ), Aufsatz über die selber
gezüchtete Rasse, Diktat aus einem Fachartikel, mehrere Rechenbeispiele aus den 4 Grundrechnungsarten
) ablegen.
k) Die dreijährige Ausbildung erfolgt in der jeweiligen Preisrichtervereinigung (Sektion ) und auf
Bundesebene. Der Besuch der Schulungen auf Bundesebene und Sektion sind Pflichttermine.
l) Der Antrag auf Aufnahme in die Preisrichtervereinigung kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt
werden.
m) Bei Aufnahme in die Preisrichtervereinigung entrichten der einmaligen Aufnahmegebühr……..€
§ 4 Aufnahmeprüfung Die Aufnahmeprüfung besteht aus 3 Abschnitten: a) 1 Thema Aufsatz über eine von Scholar gezüchtete Rasse. b) Diktat mit ca. 200 Worten aus einem Tauben Fachartikel einer Fachzeitung c) Mehrere Rechnungen aus den 4 Grundrechnungsarten
§ 5 Ausbildung Der Preisrichteranwärter(in) ( Scholar(in) hat in den folgenden 2 Jahren ( vom Aufnahmebeschluss durch die
JHV oder GV an gerechnet mindestens bei 10 Bewertungen mit einem Kollegen des Verbandes österr.
Taubenpreisrichter mitzuarbeiten. Je mehr solche Arbeiten des Scholars getätigt werden, umso mehr
Erfahrung bringt er zur Prüfung mit.
Für die Ausbildung ist es aber auch vorteilhaft, sich auch im benachbarten Ausland Kenntnisse über die
dortige Bewertung zu verschaffen.
Es ist auf jeden Fall darauf bedacht zu nehmen, bei möglichst vielen verschiedenen Preisrichterkollegen
mitzuarbeiten, um eine gewisse Einseitigkeit in der Meinungsfindung zu verhindern.
D(i)er Scholar(in) hat sich die Mitarbeit in ein dafür vorgesehenes Heft bestätigen zu lassen. Der bestätigende
Preisrichter sollte eine Stellungnahme über Interesse, Mitarbeit und Fachkenntnis abgeben.
Im 3. Ausbildungsjahr hat d(i)er Anwärter(in) bei mindestens 5 Vorbewertungen eine ansteigende Tierzahl zu
bewerten. Der amtierende Preisrichter hat diese Tiere zu bestimmen und die Bewertung nach
Bewertungsschluss zu überprüfen. Für diese Bewertungen stehen den Anwärter(i)n eigene Bewertungshefte
zu Verfügung, damit der Preisrichter die Bewertungsunterschiede festhalten kann.
Ein besonderes Augenmerk ist bei der Ausfüllung der Bewertungskarten auf die richtige und Rassebezogene
Kritik Abfassung in den Rubriken Vorzügen Wünschen Mängel zu legen.
§ 6 Preisrichterprüfung Die Preisrichterprüfung besteht aus der praktischen und theoretischen Prüfung. a) Für die theoretische Prüfung erhält d(i)er Anwärter(in) den Fragenkatalog mit den 300 Prüfungsfragen beim letzten Schulungskurs vom Schulungsleiter ausgehändigt. Der vollständig ausgefüllte Fragenkatalog ist vor der praktischen Prüfung abzugeben, die beantworteten
Fragen können nach der praktischen Prüfung noch erläutert werden.
b) Bei der praktischen Prüfung werden de(r)m Anwärter(i)n ca. 60 Tauben zur Bewertung übertragen. Es ist Sinnvoll mehrere Tiere in einer Rasse beurteilen zu lassen. Abweichungen in der Punkteskala sind bis zu einen gewissen Grad zu akzeptieren, jedoch wenn die
Unterschiede zu stark ausfallen, ist Handlungsbedarf.
Auf die richtige Kritikgestaltung ist bei der praktischen Prüfung wertzulegen.
§ 7 Ort der Preisrichterprüfung Die praktische Prüfung kann nur auf Bundesschauen oder großen Landesschauen abgenommen werden. An diesem Tag erfolgt der praktische sowie auch der Theoretische Prüfungsabnahme. Der Prüfungsort wird von der Prüfungskommission rechtzeitig festgelegt.
§ 8 Prüfungskommission Die Prüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen. a) Vorsitzender und Prüfungsleiter der Prüfungskommission ist der Schulungsleiter des Verbandes der
österreichischen Taubenpreisrichter.
Der Prüfungsleiter ist für die Aufgaben des Prüflings verantwortlich. b) Beisitzer ist der Vorsitzende des Tauben Preisrichterverbandes, sowie der jeweilige Sektionsobmann des
Prüflings.
§ 9 Wiederholung der Preisrichterprüfung Sollte die Prüfungskommission der Ansicht sein, dass das erlangte Ergebnis zur Zulassung als
Taubenpreisrichter nicht ausreichend ist und die Prüfung als nicht bestanden beurteilt, so ist die Wiederholung
innerhalb eines Jahres möglich. Sollte diese Prüfung innerhalb der Jahresfrist abermals unzureichend sein, ist
eine weitere Wiederholung nicht möglich und der PR Anwärter(i)n scheidet gemäß §10 dieser Ordnung aus
dem Verband aus.
§ 10 Bestimmungen über den Ausschluss aus dem Verband Der Ausschluss aus dem Verband erfolgt bei: a) Groben Verstößen gegen das Strafgesetzbuch, b) Verstößen gegen das Vereinsgesetz, c) Verstößen gegen die Verbandsstatuten, d) Zuwiderhandlung gegen die allg. Ausstellungsbestimmungen, e) Ausschluss aus einem Verein, Landesverband oder dem RÖK, f) untentschuldigtem Fernbleiben bei Schulungen und Kursen der Preisrichtervereinigungen, g) eklatantes Desinteresse an der Tätigkeit als Scholar, h) verbandsschädigendem Verhalten und öffentlicher Kritik an einem Preisrichterkollegen, i) Ausübung von Bewertungen bei Ausstellungen vor der Preisrichterprüfung, j) Zweimaligem Nichtbestehen der Preisrichterprüfung.