Richtlinien für die Kennzeichnung von Kaninchen

Die Vergabe der Tätozeichen erfolgt vom RÖK an die Landesverbände, und zwar für: Burgenland (B1), Oberösterreich (E), Kärnten (K), Niederösterreich (N), Salzburg (S), Steiermark (St), Tirol (T), Vorarlberg (V), Wien (W). Die Landesverbände vergeben an ihre Vereine die Nummern, die identisch mit den Vereinsnummern sein müssen. Somit kann ein Verein nur ein Tätozeichen erhalten. Das Verbands-Vereinskennzeichen darf nur im Block angefertigt werden, es dürfen also keine Einzelbuchstaben verwendet werden z.B. „B“ od. „E“, sondern nur“B 01″ oder“E 10″ usw. Die Kaninchen der Jungzüchter müssen als solche, folgend gekennzeichnet sein: im Block des Vereinszeichens ist nach dem Verbandskennzeichen ein „J“ einzufügen. Zum Beispiel: BJ 01 oder EJ 10. Ohne mit „J“ tätowierte Tiere werden ab dem Zuchtjahr 2000 nicht mehr als Eigenzucht der Jungzüchter anerkannt.

 

I. Kennzeichnungsarten

Kaninchenzüchter, welche dem Rassezuchtverband österreichischer Kleintierzüchter angehören, dürfen ihre Kaninchen nur nach diesen Richtlinien mittels Tätowierung kennzeichnen lassen.

 

II. Voraussetzung für die Kennzeichnung

Die Kennzeichnung dient in erster Linie dem Zweck, dem einzelnen Tier ein Unterscheidungsmerkmal zu geben und damit die Grundlage für eine ordnungsmäßige Zuchtbuchführung zu schaffen, ohne die eine planmäßige Zucht nicht möglich ist. Die Kennzeichnung soll
aber gleichzeitig die einwandfreie Unterscheidungsmöglichkeit für die Bewertung auf Ausstellungen, bei Verkäufen usw. sichern. Die Kennzeichnung darf deshalb nur dann vorgenommen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind.

 

1. Organisationszugehörigkeit

Die Tätowierung darf nur bei jenen Züchtern vorgenommen werden, die Vereinsmitglied sind und über den Landesverband auch dem RÖK angeschlossen sind.
Die Tätowierung durch Sondervereine oder Clubs, welche keine Vereinsnummer haben, ist verboten.

Verboten ist auch, von einem Züchter Tiere einer Rasse und Farbe in einem Zuchtjahr bei verschiedenen Vereinen zu tätowieren, ausgenommen bei Vereinswechsel innerhalb eines Jahres.

2. Deckscheine

Die Deckscheine dienen als:

  1. Nachweis für den Zeitpunkt des Deckaktes,
  2. Nachweis für Wurftag und Wurfstärke,
  3. Unterlage für die Kennzeichnung.

Es ist erwünscht, dass möglichst für jeden Deckakt von Kaninchen, ein vom RÖK ausgegebener Deckschein ausgefertigt wird. Für die dem RÖK angehörenden Kaninchenzüchter ist es Pflicht, für jeden Deckakt ihrer Rammler einen Deckschein auszufertigen, ganz gleich ob die gedeckte Häsin gekennzeichnet ist oder nicht, ob sie rasserein oder rasselos, ob ihr Besitzer einem Verein angehört oder nicht. Der Deckschein ist sofort nach dem Deckakt vom Rammlerbesitzer in allen Teilen genau auszufüllen und vom Rammler- und Häsinnenbesitzer zu unterschreiben. Der Deckschein wird dem Häsinnenbesitzer ausgehändigt, dieser hat dann nach dem Wurf den Wurftag und Wurfstärke, nach Feststellung des Geschlechtes die Jungtiere einzutragen. Bei jedem Wurf sind zuerst die Rammler und dann die Häsinnen einzutragen und zu tätowieren. Als Unterlage für die Kennzeichnung dient der Deckschein nur dann, wenn alle unter II, , 1-6 genannten Bedingungen erfüllt sind.

 

3. Rassereinheit

Kaninchen dürfen nur gekennzeichnet werden, wenn beide Elterntiere nach dem äußeren Erscheinungsbild einer anerkannten Rasse und einem anerkannten Farbenschlag angehören. Die Elterntiere können zwei  verschiedenen Farbenschlägen einer Rasse dann angehören, wenn die Kreuzung zwischen diesen beiden Farbenschlägen üblich ist z. B. (Widder hasengrau x dunkelgrau).
Werden andere Kreuzungen vorgenommen, z. B. Weiße Wiener x Blaue Wiener, dann darf die Nachzucht nicht gekennzeichnet werden.
Der Nachweis der Reinerbigkeit der Elterntiere wird nicht gefordert.

 

4. Alter für die Kennzeichnung

Die Kennzeichnung muss erfolgen, solange sich die Jungtiere bei dem Muttertier befinden, spätestens jedoch bis zum Alter von 3 Monaten.

 

5. Allgemeine Voraussetzungen

Die Kennzeichnung ist freiwillig. Es bleibt jedem Züchter überlassen, wieviel Würfe er kennzeichnen oder nicht kennzeichnen lassen will. Es darf stets nur der ganze Wurf gekennzeichnet werden, einzelne Tiere aus einem Wurf zu kennzeichnen ist nicht statthaft. Jungtiere, die von einer Amme aufgezogen wurden, dürfen nur dann gekennzeichnet werden, wenn das Entfernen aus dem Nest der Mutter und das Unterlegen bei der Amme im Beisein eines Zeugen (möglichst Vorstandsmitglieder des Vereines) erfolgt ist. Es muss eine einwandfreie Unterscheidung der untergelegten Jungtiere von den Nestjungen vorhanden sein. In der Kennzeichnungsübersicht ist als Mutter das Tier einzutragen, das die Tiere geboren hat, und als Züchter derjenige, in dessen Besitz sich das Muttertier zur Zeit des Deckaktes befand.
Wird eine Häsin mit so junger Nachzucht verkauft, dass deren Kennzeichnung vor dem Verkauf nicht möglich ist, kann die Kennzeichnung beim Käufer nachgeholt werden. Als Züchter ist in der Kennzeichnungsübersicht derjenige einzutragen, der den Deckschein als Häsinnenbesitzer unterschrieben hat.
Grundsätzlich ist als Züchter derjenige zu betrachten, der zur Zeit des Deckaktes Eigentümer des Muttertieres war.
Werden ungekennzeichnete Jungtiere verkauft, ohne dass das Muttertier gleichzeitig in den Besitz des Käufers der Jungtiere übergeht, so ist die Kennzeichnung dieser Jungtiere auch dann nicht möglich, wenn sie das Höchstalter für die Kennzeichnung noch nicht erreicht haben.

 

6. Anmeldung des Wurfes

Der Züchter hat den Wurf Jungtiere, den er kennzeichnen will, innerhalb acht Wochen nach der Geburt beim Zuchtbuchführer anzumelden. Er hat dabei den ordnungsgemäß ausgefertigten Deckschein vorzulegen. Der Zuchtbuchführer ist berechtigt, die Kennzeichnung abzulehnen, wenn der Deckschein nicht in allen Teilen ordnungsgemäß ausgefüllt ist, insbesondere wenn Wurftag und Wurfstärke nicht einwandfrei ersichtlich sind.

 

7. Kennzeichnungsgebühr

Für die Kennzeichnung hat der Züchter eine vom Verein festgelegte Gebühr für jedes zu kennzeichnende Tier zu zahlen. Von dieser Gebühr hat der Verein die Kosten der Entschädigung des Tätomeisters und dergleichen. zu bestreiten.

 

III. Vereinszuchtbuch

Jeder der in II-1 genannten Vereine hat das vom Rassezuchtverband österr. Kleintierzüchter herausgegebene Vereinszuchtbuch zu führen. Mit der Führung ist der Zuchtbuchführer zu beauftragen, der in jedem Verein zu wählen ist.
Das Vereinszuchtbuch gilt als Kennzeichnungsübersicht, in ihm sind sämtliche gekennzeichneten Würfe der Mitglieder einzutragen. Unterlage für die Eintragung im Vereinszuchtbuch ist der Deckschein, ohne den keine Eintragung erfolgen darf.
Die Deckscheine sind vom Zuchtbuchführer fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Zuteilung der Kennzeichen bei der Tätowierung obliegt dem Zuchtbuchführer, der sich in allen Fragen nur an diese Richtlinien zu halten hat. Bei genehmigten Nach- oder Neuzüchtungen ist im linken Ohr der Buchstabe „N“ vorzusetzen!

 

IV. Durchführung der Kennzeichnung

Das Recht zur Kennzeichnung kann jedem Verein entzogen werden, wenn nachweisbare Missbräuche bei der Kennzeichnung entstanden sind.
Die zu tätowierenden Zeichen teilt der Zuchtbuchführer bei der Eintragung ins Zuchtbuch zu.
Die Tätowierung darf nur vom gewähltem Tätomeister des Vereines durchgeführt werden. Der Tätomeister darf mit dem Zuchtbuchführer nicht identisch sein. Er ist zur Durchführung der Tätowierung nur berechtigt, wenn ihm vom Zuchtbuchführer der Deckschein mit den zugeteilten Kennzeichen für die Jungtiere übergeben worden ist. In keinem Fall darf der Tätomeister eine Zuteilung der Kennzeichen vornehmen. Die Tätowierung darf nur mit schwarzer Tätofarbe erfolgen!
In das rechte Ohr der Kaninchen wird das dem Verein zugeteilte Vereinskennzeichen tätowiert, wobei die Nummer von außen nach innen zu lesen sein muß. In das linke Ohr ist in abgekürzter Form zu tätowieren:

  1. der Geburtsmonat, wobei Jänner = 1, Februar = 2, März = 3, usw. ist.
  2. die Endziffer des Geburtsjahres, z. B. 2010 = 0, 2011 = 1, 2012 = 2, usw.
  3. die fortlaufende Nummer des Vereinszuchtbuches

Die fortlaufende Nummer wird bei jeder Rasse in jedem Jahr mit Nr. 1 begonnen. Wobei das Kennzeichen von innen nach außen zu lesen sein muss.
Beispiel: Ein im April 2014 geborenes Kaninchen, dessen Züchter dem Verein W 20 angehört und das im Vereinszuchtbuch unter der Nummer 49 eingetragen ist, muss folgende Kennzeichnung erhalten:

Rechtes Ohr  W 20 Linkes Ohr  4449.

Rechtes Ohr von außen nach innen „W20“.

Linkes Ohr von innen nach außen „4449“.

Vor der Ausführung der Kennzeichnung hat der Tätomeister die Geschlechtsangaben auf dem Deckschein nachzuprüfen. Treffen diese nicht zu, ist der Deckschein zu berichtigen und dem Zuchtbuchführer Bericht zu erstatten, damit die Eintragungen im Vereinszuchtbuch berichtigt werden können. Die Kennzeichnung muss so ausgeführt werden, dass sie jederzeit gut und deutlich lesbar ist. Ist bei einem Tier die Tätofarbe so verblasst, dass sie nicht mehr lesbar ist, kann eine Nachtätowierung erfolgen. Der Tätomeister hat sich jedoch genau über das Ursprungskennzeichen zu vergewissern, kann er dies nicht mit Bestimmtheit feststellen, so ist eine Nachtätowierung nicht erlaubt. Sind irrtümlich zwei Tiere mit gleicher laufender Nummer tätowiert worden, so ist dieser Nummer bei einem der beiden Tiere eine Null dazuzutätowieren. Sind mehrere Nummern falsch, so ist dem Züchter eine Bestätigung auszufolgen, auf der dieser Irrtum bescheinigt wird. Von allen diesen Abweichungen ist der Zuchtbuchführer zu verständigen, um die Eintragungen im Vereinszuchtbuch zu berichtigen. Unrichtige Angaben am Deckschein können als Betrugsabsicht gewertet werden.

Das Zuchtjahr beginnt bereits mit dem 1. Oktober.