R I C H T L I N I E Nüber Aufnahme, Ausbildung und Prüfung zumTaubenpreisrichter
§1 ZweckDer Zweck dieser Ausbildung und Prüfungsordnung ist die niveauvolle Heranbildung des Preisrichternachswuchses mit dem Ziel, diesem Personenkreis das größtmögliche Maß an Wissen über die Rassetaubenzucht und die Bewertung zu vermitteln.
§ 2 Dauer der AusbildungDie Dauer der Ausbildung zumRassetaubenpreisrichter beträgt mindestens 3 Jahre.Es wird damit begründet, dasssich nur durch den Umgang mit Mensch und Tier über einen größeren Zeitraum, eine Abgeklärtheit zur Bewertungstätigkeit festigt und eine größtmögliche Sicherheit gewährleistet.Grundsätzlich erfolgt die Ausbildung der Rassetaubenpreisrichter für alle 10 Rassegruppen.Seit 2014 ist es möglich, dass die Ausbildung zum Taubenpreisrichter in mehreren Gruppen erfolgen kann. Das heißt, ein Scholar kann sich die Gruppen selber aussuchen, für die er den Kurs beginnen möchte, Bedingung jedoch ist, dass sich der Scholar für 2 große Gruppen ( zB. Formentauben + Farbentauben, sowie 2 kleine Gruppen (zB. Strukturtauben + Warzentauben ) entscheiden muss.Erweiterungsprüfungen für je eine weitere Gruppe ist jährlich möglich, dazu ist ein Kurs und eine praktische Prüfung mit 20 Tauben für diese Rassengruppe erforderlich.
§ 3 Aufnahmebedingungena)Der (die ) Anwärter(in) mussbei der Abschlussprüfung 21 Jahre alt sein;b)mindestens 5 Jahre aktives Mitglied in einen RÖK Verein sein;c)nachweislich Schauerfolge bei Großschauen in Österreich vorweisen können;d)die Befürwortung des Ortsvereines vorweisen; e)aktiver Rassetaubenzüchter seinf)ein positives polizeiliches Führungszeugnis vorweisen können;g)die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen;h)einen handgeschriebenen Lebenslauf vorlegen;i)Bezieher der österreichischen Fachzeitung „ Freude mit der Kleintierzucht“ sein;j)Die Aufnahmeprüfung in der jeweiligen Preisrichtervereinigung( Sektion ), Aufsatz über die selber gezüchtete Rasse, Diktat aus einem Fachartikel, mehrere Rechenbeispiele aus den 4 Grundrechnungsarten ) ablegen.k)Die dreijährige Ausbildung erfolgt in der jeweiligen Preisrichtervereinigung (Sektion ) und auf Bundesebene. Der Besuch der Schulungen auf Bundesebene und Sektion sind Pflichttermine.l)Der Antrag auf Aufnahme in die Preisrichtervereinigung kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.m)Bei Aufnahme in die Preisrichtervereinigung entrichten der einmaligen Aufnahmegebühr……..€
§ 4 AufnahmeprüfungDie Aufnahmeprüfung besteht aus 3 Abschnitten:a)1 Thema Aufsatz über eine von Scholar gezüchtete Rasse.b)Diktat mit ca. 200 Worten aus einem Tauben Fachartikel einer Fachzeitung c)Mehrere Rechnungen aus den 4 Grundrechnungsarten
§ 5 AusbildungDer Preisrichteranwärter(in) ( Scholar(in) hat in den folgenden 2 Jahren ( vom Aufnahmebeschluss durch die JHV oder GV an gerechnet mindestens bei 10 Bewertungen mit einem Kollegen des Verbandes österr. Taubenpreisrichter mitzuarbeiten.Je mehr solche Arbeiten des Scholarsgetätigt werden, umso mehr Erfahrung bringt er zur Prüfung mit. Für die Ausbildung ist es aber auch vorteilhaft, sich auch im benachbarten Ausland Kenntnisse über die dortige Bewertung zu verschaffen. Es ist aufjeden Fall darauf bedacht zu nehmen, bei möglichst vielen verschiedenen Preisrichterkollegen mitzuarbeiten, um eine gewisse Einseitigkeit in der Meinungsfindung zu verhindern.D(i)er Scholar(in) hat sich die Mitarbeit in ein dafür vorgesehenes Heft bestätigen zu lassen. Der bestätigende Preisrichter sollte eine Stellungnahme über Interesse, Mitarbeit und Fachkenntnis abgeben. Im 3. Ausbildungsjahr hat d(i)er Anwärter(in)bei mindestens 5 Vorbewertungen eine ansteigende Tierzahl zu bewerten. Der amtierende Preisrichter hat diese Tiere zu bestimmen und die Bewertung nach Bewertungsschluss zu überprüfen. Für diese Bewertungen stehen den Anwärter(i)n eigene Bewertungshefte zu Verfügung, damit der Preisrichter die Bewertungsunterschiede festhalten kann.Einbesonderes Augenmerkist bei der Ausfüllung der Bewertungskarten –auf die richtige und Rassebezogene Kritik Abfassung in den Rubriken –Vorzügen –Wünschen –Mängel zu legen.
§ 6 PreisrichterprüfungDie Preisrichterprüfung besteht aus der praktischen und theoretischen Prüfung.a)Für die theoretische Prüfung erhält d(i)er Anwärter(in) den Fragenkatalog mit den 300 Prüfungsfragen beim letzten Schulungskurs vom Schulungsleiter ausgehändigt.Der vollständig ausgefüllte Fragenkatalog ist vor der praktischen Prüfung abzugeben, die beantworteten Fragen können nach der praktischen Prüfung noch erläutert werden. b)Bei der praktischen Prüfung werden de(r)m Anwärter(i)n ca.60 Tauben zur Bewertung übertragen. Es ist Sinnvoll mehrere Tiere in einer Rasse beurteilen zu lassen. Abweichungen in der Punkteskala sind bis zu einen gewissen Grad zu akzeptieren, jedoch wenn die Unterschiede zu stark ausfallen, ist Handlungsbedarf.Auf die richtige Kritikgestaltung ist bei der praktischen Prüfung wertzulegen.
§ 7 Ort der PreisrichterprüfungDie praktische Prüfung kann nur auf Bundesschauen oder großen Landesschauen abgenommen werden. An diesem Tag erfolgt der praktische sowie auch derTheoretischePrüfungsabnahme.Der Prüfungsort wird von der Prüfungskommission rechtzeitig festgelegt.
§ 8 PrüfungskommissionDie Prüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen.a)Vorsitzender und Prüfungsleiter der Prüfungskommission ist der Schulungsleiter des Verbandes der österreichischen Taubenpreisrichter.Der Prüfungsleiter ist für die Aufgaben des Prüflings verantwortlich.b)Beisitzer ist der Vorsitzende des Tauben Preisrichterverbandes, sowie der jeweilige Sektionsobmann des Prüflings.
§ 9 Wiederholung der PreisrichterprüfungSollte die Prüfungskommission der Ansicht sein, dass das erlangte Ergebnis zur Zulassung als Taubenpreisrichter nicht ausreichend ist und die Prüfung als nicht bestanden beurteilt, so ist die Wiederholung innerhalb eines Jahres möglich. Sollte diese Prüfung innerhalb der Jahresfrist abermals unzureichend sein, ist eine weitere Wiederholung nicht möglich und der PR Anwärter(i)n scheidet gemäß §10 dieser Ordnung aus dem Verband aus.
§ 10 Bestimmungen über den Ausschluss aus dem VerbandDer Ausschluss aus dem Verband erfolgt bei:a)Groben Verstößen gegen das Strafgesetzbuch,b)Verstößen gegen das Vereinsgesetz,c)Verstößen gegen die Verbandsstatuten,d)Zuwiderhandlung gegen die allg. Ausstellungsbestimmungen,e)Ausschluss aus einem Verein, Landesverband oder dem RÖK,f)untentschuldigtemFernbleibenbei Schulungen und Kursen der Preisrichtervereinigungen,g)eklatantes Desinteresse an der Tätigkeit als Scholar,h)verbandsschädigendem Verhalten und öffentlicher Kritik an einem Preisrichterkollegen,i)Ausübung von Bewertungen bei Ausstellungen vor der Preisrichterprüfung,j)Zweimaligem Nichtbestehen der Preisrichterprüfung.